Ob eine Erziehung "nicht geschadet" hat, hängt auch damit zusammen, was diese Erziehung erreichen sollte.

Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt, 1924:

§1. Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (...)

Wenn man wert darauf legt, Kinder für die Gesellschaft "tüchtig" oder auch "nützlich" zu machen, sieht die Erziehung ganz anders aus, als wenn das Kind selber im Mittelpunkt der Erziehung steht. Bei allen Ratschlägen zur Erziehung muss man sich also fragen, wem es nützt, und nicht, ob es unschädlich ist.

BGB, 2000:

§ 1631 (2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

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